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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Agentur K&D – Die Agentur (im folgenden Text “K&D” genannt) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeiten von K&D, welche diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.

Präsentation

  1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch K&D mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungtreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. 
  2. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von K&D im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll umgesetzt und bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über.

Gestaltungssfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht für K&D Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Erstellung der Produktionsvorlagen Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen (Autorenkorrekturen). 
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann K&D eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann K&D auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller K&D übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber K&D im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen frei. 

Treuebindung an den Auftraggeber

  1. Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet K&D zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion. 
  2. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnis von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

Fremdleistungen

  1. K&D ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, K&D hierzu die Vollmacht zu erteilen. 
  2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung auf K&D abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, K&D im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

Konkurrenzausschluss

  1. K&D verpflichtet sich, die Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. 
  2. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch K&D korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des vereinbarten Auftragsrahmens im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

Geheimhaltungspflicht

  1. K&D ist zur Geheimhaltung aller bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. 
  2. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. 

Urheber- und Nutzungsrecht

  1. Alle mit den gelieferten Arbeiten von K&D zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten überträgt K&D im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber d. h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. 
  2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von K&D weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 
  3. Bei Verstoß gegen Punkt 8.1 hat der Auftraggeber K&D eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
  4. K&D überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht zeitlich und räumlich begrenzt, durch den im Auftrag definierten Umfang übertragen. K&D bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 
  5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen K&D und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 
  6. K&D hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, K&D eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von K&D bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 
  7. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachung bei K&D. 
  8. Archivierte Daten realisierter Werbemittel bleiben Eigentum von K&D. Eine Herausgabe ist nur nach Vereinbarung bzw. entsprechender Honorierung möglich.

Vergütung

  1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. 
  2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe bzw. Produktionsvorlagen fällig. Werden die Leistungen in Teilen abgenommen, so ist bei der Abnahme der Teillieferungen eine entsprechende Teilvergütung zu zahlen. 
  3. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. 
  4. Die Rechnung ist fällig mit Rechnungsstellung. Durch eine Mahnung nach diesem Zeitpunkt geraten Sie in Verzug. Ohne Mahnung tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ein Verzug ein, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.